1. Allgemeines
Für den Unterricht gelten ausschließlich die nachfolgenden Bedingungen.
Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen des Unterrichtsvertrages bedürfen der Schrift- oder Textform. Dies gilt auch für die Änderung oder Aufhebung dieses Formerfordernisses.
Die Unwirksamkeit einzelner Regelungen dieser Bedingungen berührt die Geltung der übrigen Regelungen dieser Bedingungen nicht.
2. Kurse mit festen Unterrichtszeiten
2.1. Unterrichtsgegenstand
Bei Bestellung von Kursen mit festen Unterrichtszeiten erteilt die Gitarrenschule dem/der Schüler/in wöchentlich 1 Unterrichtseinheit.
Die Gitarrenschule verpflichtet sich, eine Mindestzahl von 36 Unterrichtseinheiten pro Schuljahr zu unterrichten.
Die Dauer einer Unterrichtseinheit (30 oder 45 Minuten) richtet sich nach der vereinbarten Kursvariante (Einzelunterricht / Gruppenunterricht / Gruppenstärke). Die verschiedenen Kursvarianten sind der jeweils aktuellen Preisliste zu entnehmen, die als Vertragsbestandteil gilt.
Als Schuljahr im Sinne dieser Bedingungen gilt der im Schulgesetz NRW definierte Zeitraum zwischen dem 1. August eines Jahres und dem 31. Juli des folgenden Jahres.
2.2. Anmeldung, Anmeldebestätigung
Durch Übergabe/Übermittlung des ausgefüllten Anmeldeformulars gibt der Vertragspartner ein Angebot hinsichtlich eines Vertrags zur Unterrichtung der dort als Schüler/in bezeichneten Person durch die Gitarrenschule zu den dort bezeichneten Konditionen sowie denen dieser AGB und der zum Zeitpunkt der Anmeldung gültigen Preisliste ab.
Eine Anmeldebestätigung in Schrift- oder Textform seitens der Gitarrenschule erfolgt nach Abstimmung eines wöchentlichen Unterrichtstermins bei Verfügbarkeit eines freien Unterrichtsplatzes und gilt als Annahme dieses Angebots, durch die der Unterrichtsvertrag zustande kommt.
Im Falle fehlender Verfügbarkeit eines passenden Unterrichtsplatzes wird der Vertragspartner durch die Gitarrenschule unverzüglich informiert.
2.3. Unterrichtskosten
Vereinbart wird ein kursabhängiger Jahresbeitrag, der in 12 gleichen Raten zahlbar ist.
Die Höhe dieser Beitrags und des monatlichen Zahlbetrags ist für die entsprechende Kursvariante der zum Vertragsschluss gültigen Preisliste zu entnehmen.
Auf eine Unterrichtseinheit entfallende Kosten errechnen sich aus den auf das Schuljahr entfallenden Unterrichtskosten (monatliche Unterrichtskosten x 12) geteilt durch 36 (Unterrichtseinheiten im Schuljahr).
Beispiel: Bei monatlichen Unterrichtskosten i.H.v. 80,00 EUR betragen die Unterrichtskosten pro Unterrichtseinheit 80 x 12 / 36 = 26,66 EUR.
Der monatliche Zahlbetrag ist während der Vertragsdauer monatlich im Voraus zahlbar. Er ist während der Vertragslaufzeit zum 1. Werktag eines jeden Monats zur Zahlung fällig.
Die Zahlung erfolgt – auch während unterrichtsfreier Zeiträume (s.u. Ziff. 2.4.) – durch SEPA-Lastschrift zum 1. Werktag eines jeden Monats während der Vertragslaufzeit.
Wenn das belastete Konto die erforderliche Deckung nicht aufweist, besteht seitens des kontoführenden Kreditinstituts keine Verpflichtung zur Einlösung. Kosten/Gebühren einer Rückbuchung mangels Deckung (Nichteinlösung einer Lastschrift) gehen zu Lasten des Kontoinhabers. Für die Bearbeitung einer Rückbuchung wird seitens der Gitarrenschule eine Gebühr von 10,00 EUR beim Vertragspartner erhoben. Im Falle eines Rückstands aufgrund Nicht-Einziehbarkeit bzw. Nichtzahlung fälliger Unterrichtskosten in Höhe von zwei Monatsbeträgen ist die Gitarrenschule zur außerordentlichen Kündigung des Unterrichtsvertrags berechtigt.
Hat der/die Schüler/in aufgrund im Verantwortungs-/Organisationsbereich der Gitarrenschule liegender Gründe zum Ende einem Schuljahres weniger als 36 Unterrichtseinheiten erhalten, wird der bereits entrichtete, auf die fehlenden Unterrichtseinheiten entfallende Zahlbetrag von der Gitarrenschule auf das in der Lastschriftmandatserteilung genannte Konto erstattet.
Eine Erhöhung der Unterrichtskosten durch die Gitarrenschule ist zulässig; doch hat sie nach billigem Ermessen zu erfolgen und muss mindestens 3 Monate vor ihrem Inkrafttreten schriftlich oder in Textform angekündigt werden. Dem Vertragspartner steht in diesem Fall ein Sonderkündigungsrecht zu (s.u. Ziff. 2.6. a.E.).
2.4. Unterrichtsfreie Zeiten
Während der Schulferien für allgemeinbildende Schulen in Nordrhein-Westfalen, an in Nordrhein-Westfalen geltenden gesetzlichen Feiertagen sowie in der Karnevalswoche findet kein Unterricht statt. Die unterrichtsfreien Zeiten werden von der Gitarrenschule bekannt gegeben.
2.5. Organisatorische Neuregelungen
Um einen möglichst reibungslosen Unterrichtsablauf zu erreichen, behält sich die Gitarrenschule Neuregelungen in Bezug auf Unterricht und Organisation, wie z.B. die Zusammenlegung oder Auflösung von Unterrichtsgruppen, Terminänderungen und Einsatz einer anderen Lehrkraft vor. Derartige organisatorische Neuregelungen haben nach billigem Ermessen zu erfolgen.
2.6. Kündigung
Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann durch beide Vertragsteile mit einer Frist von sechs Wochen zum 30.04., 31.08. und 31.12. eines jeden Jahres gekündigt werden.
Jede Kündigung muss zu ihrer Wirksamkeit schriftlich oder in Textform erfolgen.
Bei Verträgen zu Außerhausunterricht in Kindergärten/-tagesstätten oder Schulen endet der Vertrag nicht automatisch, z.B. wegen Einschulung oder Schulwechsels. Angebote zu Anschlussunterricht sind bei der Gitarrenschule verfügbar.
Die ersten drei Unterrichtseinheiten ab dem ersten Unterrichtstermin gelten als kostenpflichtige Probezeit, innerhalb derer der Unterrichtsvertrag bis einschließlich zum Datum des dritten Unterrichtstermins gekündigt werden kann. Im Falle einer Kündigung innerhalb der Probezeit werden bereits erfolgte Zahlungen für nicht in Anspruch genommene Unterrichtseinheiten durch die Gitarrenschule erstattet.
Beide Vertragsparteien sind berechtigt, den Unterrichtsvertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen (§ 626 BGB).
Im Falle einer Erhöhung der Unterrichtskosten gemäß Ziff. 2.3. dieser Bedingungen ist der Vertragspartner berechtigt, den Unterrichtsvertrag mit einer Frist von 6 Wochen zum Datum der Anhebung zu kündigen.
3. Fünfer-/Zehnerkarten
Neben Kursen mit festen Unterrichtszeiten bietet die Gitarrenschule auch den Erwerb von Fünfer – bzw. Zehnerkarten an, mit welchen die Möglichkeit besteht, Unterrichtszeiten zyklusunabhängig und bedarfsmäßig zu vereinbaren. Auf diesen Unterricht finden diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit Ausnahme der Ziff. 2 Anwendung.
Durch Übergabe/Übermittlung des ausgefüllten Anmeldeformulars gibt der Vertragspartner ein verbindliches Angebot hinsichtlich eines Vertrags zur Unterrichtung der dort als Schüler/in bezeichneten Person durch die Gitarrenschule zu den dort bezeichneten Konditionen sowie denen der zur Anmeldung gültigen Preisliste ab.
Die Anmeldebestätigung in Schrift- oder Textform seitens der Gitarrenschule gilt als Annahme dieses Angebots, durch die der Unterrichtsvertrag zustande kommt. Im Falle fehlender Verfügbarkeit eines passenden Unterrichtsplatzes wird der Vertragspartner durch die Gitarrenschule unverzüglich informiert.
Die Kosten für die Fünfer-/Zehnerkarten sind der jeweils aktuellen Preisliste zu entnehmen.
Abweichend von Ziff. 4 dieser Bedingungen ist im Falle eines Fernbleibens des/der Schülers/in vom Unterricht aus Gründen, die nicht von der Gitarrenschule zu vertreten sind, die Vereinbarung eines Ersatztermins möglich, sofern der/die Schüler/in den ursprünglich vereinbarten Unterrichtstermin mindestens 48 Stunden vor dessen Beginn bei der Gitarrenschule abgesagt hat.
Die Gültigkeit der Fünfer-/Zehnerkarten ist auf den Zeitraum von vier Monaten ab dem Datum der auf ihr vermerkten ersten Unterrichtseinheit beschränkt, so dass der Unterrichtsvertrag mit Zeitablauf endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Beide Vertragsparteien haben jedoch das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund gemäß § 626 BGB. Die Kündigung muss zu ihrer Wirksamkeit schriftlich oder in Textform erfolgen.
4. Unterrichtsausfall
Findet der Unterricht aus Gründen nicht statt, die im Verantwortungsbereich der Gitarrenschule oder ihrer Erfüllungsgehilfen liegen (z.B. Erkrankung der Lehrkraft), wird der Unterricht nach Möglichkeit vor- oder nachgegeben. Die Gitarrenschule bietet hierzu bis zu drei Ausweichtermine zur Auswahl an. Im Falle des Ausfalls von Gruppenunterricht ist sie berechtigt, nach billigem Ermessen und unter Berücksichtigung der mehrheitlichen Gruppeninteressen einen Ersatztermin zu bestimmen. Die Gitarrenschule ist berechtigt, den Unterricht durch eine qualifizierte Vertretung abhalten zu lassen.
Bei Fernbleiben des Schülers vom Unterricht mit festen Unterrichtszeiten aus Gründen, die nicht von der Gitarrenschule zu vertreten sind, können keine Abzüge von den Unterrichtskosten gemacht werden; es besteht in diesem Fall kein Anspruch auf Nachleistung von Unterrichtseinheiten (§ 615 BGB).
Durch den Vertragspartner wird dafür Sorge getragen, dass der/die Schüler/in im Falle einer ansteckenden Krankheit dem Unterricht fernbleibt.
Findet der Unterricht aufgrund dauerhafter Erkrankung der Lehrkraft oder des/der Schüler/in nicht statt, endet die Verpflichtung zur Entrichtung künftiger monatlicher Zahlbeträge nach einer Krankheitsdauer von 6 Wochen. Sie beginnt wieder in dem Monat, in dem der Unterricht wieder aufgenommen wird.
5. Leihinstrumente
Der Vertragspartner hat während der Unterrichtsvertragsdauer die Möglichkeit, bei der Gitarrenschule im Umfang ihrer Möglichkeiten mietweise ein Leihinstrument und Zubehör zu erhalten. Ein Rechtsanspruch auf Überlassung eines Leihinstruments besteht nicht.
Dem Vertragspartner wird empfohlen, für die Dauer der Inanspruchnahme eines Leihinstruments den Abschluss einer Instrumentenhaftpflichtversicherung zu erwägen.
6. Haftung
Die Gitarrenschule haftet gegenüber dem Vertragspartner für durch sie oder ihre Erfüllungsgehilfen schuldhaft herbeigeführte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
Hinsichtlich sonstiger Schäden haftet sie ausschließlich für Schäden, die durch sie oder ihre Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind sowie durch einfache Fahrlässigkeit durch sie oder Ihre Erfüllungsgehilfen verursachte Schäden, die auf die Verletzung von Verpflichtungen beruhen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf (Kardinalpflichten).
7. Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Die Gitarrenschule behält sich vor, diese AGB jederzeit zu ändern, soweit dies aus triftigen Gründen, insbesondere aufgrund einer geänderten Rechtslage oder höchstrichterlichen Rechtsprechung, Regelungslücken in den AGB, Veränderung der Marktgegebenheiten oder anderen gleichwertigen Gründen erforderlich ist und den Vertragspartner nicht unangemessen benachteiligt.
Änderungen der AGB werden dem Vertragspartner mindestens sechs Wochen vor ihrem Inkrafttreten schriftlich oder in Textform mitgeteilt. Die Änderungen werden wirksam, wenn der Vertragspartner nicht innerhalb dieser Frist von sechs Wochen (beginnend nach Zugang der Änderungsmitteilung) schriftlich oder in Textform widerspricht und die Gitarrenschule den Vertragspartner auf diese Rechtsfolge in der Änderungsmitteilung hingewiesen hat.
Stand: September 2018